Eine Rechnung berechtigt einen Rechnungsempfänger grundsätzlich nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht.
Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss eine Rechnung grundsätzlich folgende Merkmale aufweisen:
- Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt; bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraums – jedoch nur, wenn dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt.
- Das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz. Falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist, oder ein Hinweis auf einen Übergang der Steuerschuld.
- Den auf das Entgelt anfallenden Steuerbetrag. Für Rechnungen in Fremdwährungen gelten zusätzliche Bestimmungen.
- das Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende Nummer zur Identifizierung der Rechnung
- die UID-Nummer (UID) des liefernden Unternehmers
- Die UID-Nummer (UID) des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt.
- Ein Hinweis auf die Differenzbesteuerung, wenn sie angewendet wird (z. B. Autohandel, Antiquitätenhändler).
Bei bestimmten Rechnungsarten, wie z. B. Kleinbetragsrechnungen (bis max. € 400,00), Anzahlungen, Schlussrechnungen, Dauerrechnungen, Rechnungen in der Bauwirtschaft oder Rechnungen mit Auslandstatbeständen gelten zusätzliche Vorschriften.
Stand: 27. Juni 2018
Über uns: Wir sind Ihr regionaler Steuerberater für den 5. Bezirk in Wien. Unsere besonderen Kompetenzen liegen im Bereich Bauwesen, Umgründungen, Umsatzsteuerrecht und Finanzstrafrecht.
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